Aufnahmevoraussetzungen

lt. Psychotherapiegesetz § 10 (1)

Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren,wer

  • eigenberechtigt ist
  • und entweder
    • die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer-und Erzieherbildung
  • oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962,an einer Mittelschule
  • oder einer anderen mittleren Lehranstalt
  • oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat
  • oder einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat
  • oder eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst (Diplom)
  • oder einem medizinisch-technischen Dienst (Diplom) absolviert hat.
  • Oder einen Bescheid vom Bundesministerium zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums erhalten hat.

 

Anrechnungen

Bereits erfolgte Ausbildungsschritte im Rahmen der Berufsausbildung oder des Studiums können auf Basis des Psychotherapiegesetzes Richtlinien der BM für Gesundheit angerechnet werden. Und zwar:

  • Pädagogik
  • Psychologie
  • Erzieherausbildung
  • (Sonder-) Kindergartenpädagogik
  • Krankenpflegefachdienst und Psychiatrische Krankenpflege
  • Medizin
  • Akademien/Fachhochschulen für Sozialarbeit
  • Lehrgang für Musiktherapie
  • Ehe- und Familienberatung
  • Ergotherapie
  • Physiotherapie

Über die anzurechnenden Ausbildungsinhalte sind entsprechende Nachweise vorzulegen, diese werden im Anrechnungs-und Aufnahmegespräch geprüft.